Am 09. Juni brachte mich, Anika Schmidt, ein Telefonat mit Wolfgang auf eine weitere Idee.
Das Wort Diskriminierung wurde in Bezug zur Drucksache 125/20 zum Schlagwort und wir baten die Gruppenmitglieder darum eine Mail an die Antidiskrimierungsstelle zu senden.
Sehr geehrte Damen, Herren und *,
ich fühle mich durch die Drucksache 125/20 des Bundesrates in der Auslebung meiner Weltanschauung stark beeinträchtigt und bitte um Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Xxx
https://www.facebook.com/groups/573589926872077/?post_id=577944573103279
Auch hier wurden wir wieder sehr fleißig von euch unterstützt und am 23.06. erhielt eines unserer Mitglieder eine Antwort mit folgendem Fazit:
Eine Benachteiligung durch den Staat, in Form des Beschlusses durch die Drucksache 125/20, fällt nicht unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, da vertragliche Beziehungen, in Form eines privaten Rechtsgeschäftes oder des Erwerbslebens, hiervon nicht betroffen sind.
Vollständige Antwort der Antidiskriminierungsstelle:
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihr Schreiben an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 10. Juni 2020. Sie sehen sich durch die beigefügte Drucksache des Bundesrates vom 10. März 2020 in Ihrer Weltanschauung diskriminiert und bitten um Unterstützung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann jedoch in der von Ihnen gewünschten Weise nicht tätig werden.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt Menschen, die sich wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, durch Beratung. Grundlage unserer Beratung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Gesetz verbietet Benachteiligungen aus den genannten Gründen vor allem im Erwerbsleben und bei bestimmten privaten Rechtsgeschäften, also immer dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht. Das AGG regelt nur Ansprüche gegen benachteiligende Arbeitgeber sowie Anbieterinnen und Anbieter privater Rechtsgeschäfte. Deshalb gilt: Wenn staatliches Handeln benachteiligt, ist das AGG nicht anwendbar, es sei denn der Staat handelt als Arbeitgeber. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt außerdem vor Benachteiligungen wegen der Weltanschauung nur im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gem. § 6 AGG.
Aufgrund Ihrer Angaben dürfte der Sachverhalt, der dem Antrag der Landesregierung NRW zu Grunde lag, nicht in den beschriebenen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fallen. Der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt betrifft eine Änderung von EU-Regelungen sowie eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), durch die eine Lärmminderung und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht werden soll. Vertragliche Beziehungen sind nicht betroffen.
Ebenso dürfte die Zulassungsregelung von Motorrädern und die Geschwindigkeitsregelung, die durch den Antrag der Landesregierung NRW erreicht werden soll, nicht im Zusammenhang mit einem der oben genannten Merkmale des § 1 AGG stehen, da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Benachteiligungen wegen der „Weltanschauung“ nur durch einen Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung
gem. § 6 AGG schützt.
Ein rechtliches Vorgehen auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist daher nach unserer ersten rechtlichen Einschätzung nicht möglich.
Trotz unserer eingeschränkten Unterstützungsmöglichkeiten hoffen wir, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
https://www.facebook.com/groups/573589926872077/?post_id=579917592905977